AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der AS-Management Eventservice GmbH

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der AS-Management Eventservice

GmbH (nachstehend auch als „Vermieter“ bezeichnet) und Auftraggebern (nachstehend auch als „Mieter“ bezeichnet).

1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen bedürfen der schriftlichen

Zustimmung des Vermieters. Im Übrigen ist die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters sowie

Regelungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters widersprechen, ausgeschlossen.

1.3 Angebote des Vermieters sind unverbindlich.

2. Mietpreise und -zeiten

2.1 Die Preise des Vermieters verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten für

Mietzeiten von drei Kalendertagen ab dem Lager des Vermieters, Zeche Katharina 1 in 45307 Essen.

2.2 Das Wochenende wird von Freitag 10:00 Uhr bis Montag 16:00 Uhr gerechnet.

2.3 Die Abholung und Rückgabe der Mietsache ist nur während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters montags bis

freitags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr möglich.

2.4 Für über drei Kalendertage hinausgehende Mietzeiten berechnet der Vermieter für den ersten zusätzlichen Kalendertag

25% und sodann jeweils 20% des jeweiligen Mietpreises für jeden darauf folgenden Kalendertag.

2.5 Gerät der Mieter mit der Rückgabe von Mietsachen in Verzug, rechnet der Vermieter 75% des jeweiligen Mietpreises

pro Kalendertag.

3. Lieferung und Abholung

3.1 Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, holt der Mieter die Mietsachen bei dem Lager des Vermieters

gemäß vorstehender Ziffer 2.1 ab. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen bis zu dem Vereinbarten Mietzeitende dort

wieder abzugeben. Der Mieter kann Sicherungsmaterialien wie Transportdecken und Spanngurte gegen eine entsprechende

Mietzahlung bei dem Vermieter ausleihen.

3.2 Der Vermieter liefert die Waren bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt bei dem

Mieter während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters gemäß vorstehenden Ziffer 2.3 an. Für Lieferungen an

Sonn- und Feiertagen berechnet der Vermieter ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 100% des Lieferentgelts.

3.3. Die Lieferung von Speisen ist ausschließlich zwischen 07:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends möglich. Bei der

Lieferung von Speisen an Sonn- und Feiertagen berechnet der Vermieter zusätzliche 10% auf das Lieferentgelt und die

Speisekosten.

3.4 Bei Anlieferung durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Spediteur ist der Vermieter verpflichtet, zu dem

vereinbarten Liefertermin am Lieferort anwesend zu sein und die gelieferten Artikel zu prüfen, zu zählen und den Erhalt

auf dem Lieferschein des Vermieters zu bestätigen. Besteht die Lieferung aus mehr als 50 Teilen und besteht der Mie

 

ter auf eine vollständige Zählung der Mietsachen, hat der Mieter dies bei Vertragsschluss anzugeben und ein gesondertes

Entgelt für die Dauer der Zählung und Prüfung der gelieferten Mietsachen zu zahlen.

3.5 Der Vermieter liefert nur zur ebenen Erde und bis hinter die erste Tür. Andere Lieferstellen sind im Voraus schriftlich zu

vereinbaren und werden zusätzlich berechnet.

3.6 Der Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände und der Getränke sind nicht

Bestandteil der vertraglich vereinbarten Lieferung. Diese Dienstleistungen können auf Wunsch des Mieters zusätzlich

bei dem Vermieter gebucht werden.

3.7 Bei der Abholung von Mietsachen durch den Vermieter wird das Mietgut in Anwesenheit des Mieters nachgeprüft und

gezählt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen gereinigt und in den dazugehörigen Transportbehältern sortiert am

Abholplatz bereit zu stellen. Besteht die Lieferung aus mehr als 50 Mietsachen, erklärt sich der Mieter damit einverstanden,

dass die endgültige Zählung und Kontrolle der zurückgegebenen Mietsachen erst in dem Lager gemäß vorstehender

Ziffer 2.1 erfolgt.

3.8 Die von dem Vermieter angegebenen Lieferzeiten sind Zirkazeiten. Bei der Planung von Veranstaltungen hat der Mieter

zu berücksichtigen, dass es aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie insbesondere der Verkehrslage zu Verspätungen

bei Lieferungen des Vermieters kommen kann.

3.9 Der Mieter hat zu der vereinbarten Lieferzeit an dem vereinbarten Lieferort anwesend zu sein und alle erforderlichen

Zufahrtswege, Absperrpfeiler und Türen geöffnet zu halten.

3.10 Sollte der Mieter nach einer Wartezeit des Vermieters oder des von diesem beauftragten Spediteurs von 15 Minuten an

dem vereinbarten Lieferort nicht anwesend oder der Lieferort innerhalb dieser Zeit nicht mit dem Transportfahrzeug erreichbar

sein, wären die Mietsachen zu dem Lager des Vermieters gemäß vorstehender Ziffer 2.1 zurückgebracht. Der

Mieter ist in diesem Fall dessen ungeachtet verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietpreis einschließlich sämtlicher

Nebenkosten an den Vermieter zu zahlen. Soweit dies dem Vermieter möglich ist, kann der Mieter einen neuen Liefertermin

für die vereinbarte Mietzeit vereinbaren. Die erneute Lieferung ist von dem Mieter zusätzlich in Höhe eines weiteren

Lieferentgelts zu vergüten. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für den Rücktransport.

4. Reinigung und Spülkosten

4.1 Der Vermieter reinigt Geschirr, Besteck, Gläser und Geräte bestimmter Zulieferer auf Kosten des Mieters. Die Kosten

für diese Reinigung sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen und werden pro Stück berechnet.

Die Reinigungskosten für Mietsachen, die Lebensmitteln in Berührung kommen, teilt der Vermieter dem Mieter für verschiedene

Artikel gesondert mit.

4.2 Ungeachtet der Regelung in vorstehender Ziffer 4.1 sind die Mietartikel von dem Mieter vorzureinigen, zu sortieren und

von Essens- und Fettresten zu befreien. Sollten die Mietsachen derart verschmutzt sein, dass ein erheblicher Reinigungsaufwand

von dem Vermieter zu betreiben ist, stellt der Vermieter den damit einhergehenden Mehraufwand dem

Mieter zusätzlich in Rechnung.

4.3 Die übrigen Mietsachen, die nicht von dem Vermieter gereinigt werden, sind von dem Mieter gründlich zu reinigen und

in demselben Zustand wie zu Mietbeginn an den Vermieter zurückzugeben.

4.4 Beschriftungen, Klebereste, Kratzer, Heftzwecken, Tackernadeln sowie sonstige Verunreinigungen und Änderungen an

dem Zustand der Mietsachen gelten als Beschädigungen und werden von dem Vermieter dem Mieter entsprechend der

Kosten für die Beseitigung der Beschädigungen berechnet. Das Anbringen von Klebern, Heftzwecken oder sonstigen

Befestigungsmitteln, insbesondere die Verwendung von doppelseitigem Klebeband an Bierzelt- und Stehtischen ist an

keiner Mietsache des Vermieters gestattet.

5. Tischdecken und andere Textilien

5.1 Tischdecken, Hussen, Servietten und andere Textilien werden erst in der Wäscherei auf Beschädigungen untersucht.

5.2 Die Textilien sind trocken zurückzugeben. Die Transporthülsen und Wickelstäbe der Tischdecken sind nach dem Auspacken

trocken zu lagern und mit den Deckeln versehen zurückzugeben. Die Decken dürfen bei der Rückgabe nicht in

den Transporthülsen und Wickelstäben transportiert werden, da die Transportbehälter beschmutzt werden könnten.

5.3 Skirtings und Abhängungen sind an den entsprechenden Aufhängevorrichtungen wie zu Mietbeginn sortiert und ungefaltet

zurückzugeben. Anderenfalls werden die zusätzlichen Arbeiten in der Wäscherei dem Mieter von dem Vermieter

gesondert berechnet.

5.4 Zerschnittene oder verschnittene Teppichfliesen gelten ebenso wie stark verschmutzte Teppichfliesen als zerstört und

werden in voller Höhe des Neuanschaffungspreises dem Mieter von dem Vermieter in Rechnung gestellt. Zu starken

Verschmutzungen zählen insbesondere Brandlöcher, Brandflecken, Kaugummis, Klebereste auf und unter den Fliesen

sowie Markierungen. Unbrauchbare Mietsachen, die der Vermieter dem Mieter mit dem Wiederbeschaffungspreis in

Rechnung stellt, können von dem Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungseingang in dem Lager des Vermieters

gemäß vorstehender Ziffer 2.1 abgeholt werden. Anderenfalls entsorgt der Vermieter diese Mietsachen nach Ablauf

dieser Frist.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Rechnungsbeträge sind zuzüglich der Kautionssumme bei Abholung durch den Mieter oder Lieferung an den Mieter in

bar zu zahlen. Der Vermieter akzeptiert keine Zahlungen durch Scheck, Kredit, EC- oder sonstige Karten.

6.2 Soweit eine spätere Zahlung auf Rechnung vereinbart ist, hat der Mieter den Rechnungsbetrag bis zu dem angegebenen

Zahlungsziel ohne Skonto und ohne sonstige Abzüge zu zahlen.

6.3 Bei Rechnungsbeträgen über 1.500,00 EUR zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer oder Veranstaltungen über

einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen hat der Mieter bei Auftragserteilung 50% Anzahlung auf den vollständigen

Rechnungsbetrag einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die restlichen 50% sind spätestens zwei

Arbeitstage vor der ersten Lieferung auf das Konto des Vermieters eingehend zu zahlen.

6.4 Kommissionierte Ware wird nach der Veranstaltung, Prüfung und Abrechnung erstattet. Dies erfolgt in der Regel drei bis

vier Arbeitstage nach der Rückgabe auf die von dem Mieter zu benennende Bankverbindung. Kosten der Zahlungsabwicklung

gehen allein zu Lasten des Mieters.

7. Mitteilungspflicht des Mieters

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn:

- die Mietsache nicht vollständig gemäß der Auftragsbestätigung ist;

- die Mietsache beschädigt ist;

- die Mietsache gestohlen, beschlagnahmt oder sonst abhandengekommen ist.

8. Buffet- und Speiselieferungen

8.1 Der Mieter haftet für die leihweise zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände sowie Platten, Schlüsseln, Geschirr

und elektrische Geräte bei Beschädigungen jeder Art und Verlust.

8.2 Die von dem Vermieter zur Verfügung gestellten Gegenstände, die für das Buffet des Mieters benötigt werden, sind in

sauberem Zustand innerhalb von drei Kalendertagen nach der Lieferung an den Vermieter zurückzugeben.

9. Haftung und Schadenersatz

9.1 Der Vermieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch

den Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

begrenzt. Gegenüber Unternehmern entfällt bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten die

Haftung vollständig.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Vermieter zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden

oder bei Verlust des Lebens.

9.2 Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflicht für die Mietsachen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen

der Mietsachen aus. Vielmehr haftet bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsachen ausschließlich

der Mieter. Der Vermieter stellt dem Mieter den Neubeschaffungswert nach den Preisen des Lieferanten des Vermieters

in Rechnung. Dies gilt auch für Schäden, die durch höhere Gewalt, Brand-, Sturm-, Wasser-, Erdbeben-, Krieg-, Einbruchsdiebstahl-,

Diebstahl und Vandalismus verursacht werden.

9.3 Sollte ein Gerät oder eine sonstige Mietsache während der Mietzeit einen Defekt aufweisen, ist der Mieter verpflichtet,

den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter ist nicht berechtigt, in diesem Fall eine eigene Reparatur durchzuführen

oder durchführen zu lassen.

9.4 Der Vermieter ist im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigungen der Liefermöglichkeiten

von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass dem Mieter Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter

zustehen. Als höhere Gewalt gelten auch Transportbehinderungen und Betriebsstörungen bei dem Vermieter und dem

Mieter.

9.5 Der Mieter haftet für die Sicherheit der Mietarbeiter des Vermieters und schützt diese vor Übergriffen betrunkener Gäste

sowie sexueller Belästigung.

9.6 Der Mieter hat für die angemessene Bewachung der Mietsachen auf eine Kosten Sorge zu tragen. Der Vermieter empfiehlt

dem Mieter, das Mietgut für die Dauer der Mietzeit zu versichern oder gegen gesondertes Entgelt von dem Vermieter

bewachen zu lassen.

9.7 Bei Zeltbauten ist der Mieter verpflichtet, die Zelt- und Pavillondächer Schneefrei zu halten. Zelte und Pavillons dürfen

ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht für Koch-, Brat-, Grill- oder andere Küchentätigkeit oder für den Aufenthalt

von Tieren verwendet werden.

9.8 Bei Sturm oder Unwetter hat der Mieter die Wände und Dächer der Zelte und Pavillons geschlossen zu halten. Schirme

sind ebenfalls unverzüglich zu schließen. Trennwände und Stellwände sind entsprechend Ihrer Standsicherheit unverzüglich

abzubauen.

9.9. Soweit Zelte auf Grundstücken Dritter gebaut werden, sorgt der Mieter frühzeitig für die entsprechende Zustimmung des

Dritten und legt diese zu Beginn der Aufbauphase dem Vermieter unaufgefordert vor. Der Mieter stellt den Vermieter

von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt darüber hinaus sämtliche weiteren Kosten, die etwa für Umbauten

an den Bauten des Vermieters entstehen. Sollte die Baumaßnahme vollständig rückgängig gemacht werden müssen,

trägt der Mieter die zusätzlichen Kosten und hat keinen Anspruch auf den Aufbau an einem anderen Ort.

9.10 Soweit Gefahr in Verzug ist und andere Personen als Mitarbeiter des Vermieters die Mietsachen abbauen und abtransportieren,

haftet der Mieter für Beschädigungen jeder Art sowie für die zusätzlichen Kosten Dritter und die Kosten des

Transportes zurück zu dem Lager des Vermieters gemäß vorstehender Ziffer 2.1.

10. Technik

10.1 Die Mietsachen dürfen nur mit den zugelassenen Anschlüssen betrieben und von autorisierten Fachkräften angeschlossen

und betrieben werden. Der Anschluss der Mietsachen ist in dem Mietpreis nicht enthalten. Der Mieter kann den

Vermieter gesondert mit dem fachgerechten Anschluss gegen Entgelt beauftragen.

10.2 Der Mieter ist für den sicheren Betrieb der Mietsache sowie deren Bediener verantwortlich. Etwaige Störungen hat der

Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall hat der Mieter den Betrieb der Mietsache aus Sicherheitsgründen

ebenso unverzüglich einzustellen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aufgrund des Ausfalls einer

Mietsache.

10.3 Heizgeräte sind ausschließlich in den für die Art des Gerätes zugelassenen Gegebenheiten zu verwenden. Der Mieter

hat die besonderen Gefahrenhinweise bei der Nutzung von Heizöl, Propangas und anderen Brennstoffen zu beachten.

Der Mieter hat darüber hinaus Gefahrenpunkte vor dem Zugriff Dritter zu sichern und abzugrenzen. Brandschutzmittel

und Brandbeauftragte entsprechen den Unfallverhütungsvorschriften und sind von dem Mieter auf eigene Kosten zu

stellen.

10.4 Die erforderlichen Energiearten sind von dem Mieter selbst und auf eigene Kosten zu stellen. Soweit der Mieter den

Vermieter mit der Lieferung von Brennstoffen oder Energiequellen beauftragt, berechnet der Vermieter den jeweils aktuellen

Tagespreis.

10.5 Die etwa mitgelieferten Anschlussstücke sind lediglich für die ersten Meter ausgelegt. Weitere Anschlusswege sind von

dem Mieter auf eigene Kosten selbst zu legen. Wasserzulaufschläuche liefert der Vermieter nicht mit.

10.6 Der Vermieter bietet gegen Entgelt lebensmitteltaugliche und zugelassene Schläuche und Adapter an. Dem Mieter ist

bekannt, dass das Hygienegesetz den Einsatz von Gartenschläuchen verbietet. Abwasser darf nur in die zugelassenen

Abflüsse geleitet werden. Für die Einholung von behördlichen Genehmigungen ist allein der Mieter verantwortlich.

11. Rücktritt

11.1 Der Rücktritt des Mieters von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag ist außerhalb der gesetzlichen Vorschriften

nicht zulässig. Sagt der Mieter eine Veranstaltung ab oder erklärt er den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages

mit dem Vermieter, hat er die vertraglich vereinbarten Mietkosten in voller Höhe an den Vermieter zu zahlen.

11.2 Sollte eine Mietsache nicht geliefert oder aufgebaut werden können, da der Mieter die Voraussetzungen falsch berechnet

hat, hat der Mieter den vertraglich vereinbarten Preis für diese Mietsache in voller Höhe an den Vermieter zu zahlen.

Ein Anspruch des Mieters auf eine passende Mietsache besteht in diesem Fall nicht. Liefert der Vermieter dessen ungeachtet

auf entsprechende Beauftragung durch den Mieter eine andere Mietsache, hat der Mieter den zusätzlichen

Mietzins sowie die weitergehenden Kosten an den Vermieter zu zahlen.

12. Genehmigungen und Vorschriften

12.1 Der Mieter hat alle erforderlichen Genehmigungen, Bauabnahmen, Prüfungen und dergleichen, die die Mietsachen des

Vermieters betreffen, selbst und auf eigene Kosten rechtzeitig zu beantragen, durchzuführen und dem Vermieter auf

Verlangen nachzuweisen.

12.2 Der Mieter ist verpflichtet, Bau- und Prüfbücher dem Vermieter zum Prüfungstermin, spätestens jedoch zum Liefertermin

vorzulegen. Sollte der Prüfungstermin zu einem gesonderten Termin stattfinden, zu dem die Mitarbeiter des Vermieters

oder dessen Beauftragte gesondert anzureisen haben, trägt der Mieter die hierfür entstehenden zusätzlichen

Kosten des Vermieters.

12.3 Der Mieter ist für die Einhaltung der Unfall- und Hygienevorschriften allein verantwortlich. Sollte der Mieter nicht über die

erforderliche Sachkenntnis von technischen Geräten als Mietsache verfügen, hat eine Einweisung durch den Vermieter

zu erfolgen, die von dem Vermieter zusätzlich berechnet wird. Soweit der Mieter Geräte bedient oder bedienen lässt,

ohne über die entsprechende Sachkenntnis zu verfügen, handelt der Mieter grob fahrlässig.

12.4 Dem Mieter ist bekannt, dass in den meisten Städten Einweggeschirr untersagt ist.

12.5. Soweit Mitarbeiter oder sonstige Servicekräfte des Vermieters eingesetzt werden, hat der Mieter für entsprechende

Pausen-, Toiletten- und Umkleideräume, Verpflegung und witterungsgeschützte Arbeitsplätze auf eigene Kosten zu

sorgen. Darüber hinaus sind die vorschriftsmäßigen Pausen und Arbeitszeiten einzuholen und von dem Mieter zu überwachen.

Der Vermieter empfiehlt, einen Veranstaltungsleiter des Vermieters zu buchen, um den ordnungsgemäßen Ablauf

zu gewährleisten.

13. Marketing, Fotos, Copyright und Urheberrecht

13.1 Der Vermieter behält sich das Recht vor, an Orten, an denen Mietsachen des Vermieters aufgebaut oder Mitarbeiter

oder sonstige Servicekräfte des Vermieters tätig sind, zu Marketingzwecken Foto-, Video- oder Filmaufnahmen durchzuführen,

ohne hierfür Zahlungen an den Mieter zu leisten.

13.2 Sämtliche Fotos, Texte und Abbildungen in den Prospekt, E-Mail, Internetseiten oder sonstigen Geschäftsunterlagen

des Vermieters sind urheberrechtlich geschützt. Die dort gezeigten Abbildungen und Fotos können von der Wirklichkeit

leicht abweichen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Mietsachen um Gebrauchsartikel, die im Laufe der Zeit ihr Erscheinungsbild

verändern.

13.3 Gebrauchsspuren an den Mietsachen sind durch den Vermieter nicht zu vermeiden und werden von dem Mieter akzeptiert.

13.4 Die von dem Vermieter erstellten Bauten, Pläne und Behältnisse sind urheberrechtlich geschützt. Der Nachbau, auch zu

privaten Zwecken, ist nicht gestattet.

13.5 Sämtliche Inhalte, sowie das Werk als Ganzes sind urheberrechtlich für den Vermieter geschützt. Jede unberechtigte

Nutzung, insbesondere durch Nachdruck oder Vervielfältigung in Form von Fotokopien, Mikrokopien oder anderen Verfahren,

auch von Teilen oder Auszügen für jegliche Zwecke werden von dem Vermieter gerichtlich verfolgt. Die Übernahme

des Inhaltes oder Teilen hiervon in Datensysteme, Datenbanken oder die Verwendung des Verzeichnisses für

gewerbliche, private oder andere Zwecke ist verboten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Satz- oder Formfehler

redaktioneller oder technischer Art.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und dessen Abwicklung ist ausschließlich

Essen.

14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

14.3 Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderegelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den

Vermieter. Dies gilt ebenso für Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder

werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung

soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

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