Allgemeine Geschäftsbedingungen der AS-Management Eventservice GmbH 1. Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der AS-Management Eventservice GmbH (nachstehend auch als „Vermieter“ bezeichnet) und Auftraggebern (nachstehend auch als „Mieter“ bezeichnet). 1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Im Übrigen ist die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters sowie Regelungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters widersprechen, ausgeschlossen. 1.3 Angebote des Vermieters sind unverbindlich. 2. Mietpreise und -zeiten 2.1 Die Preise des Vermieters verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten für Mietzeiten von drei Kalendertagen ab dem Lager des Vermieters, Zeche Katharina 1 in 45307 Essen. 2.2 Das Wochenende wird von Freitag 10:00 Uhr bis Montag 16:00 Uhr gerechnet. 2.3 Die Abholung und Rückgabe der Mietsache ist nur während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr möglich. 2.4 Für über drei Kalendertage hinausgehende Mietzeiten berechnet der Vermieter für den ersten zusätzlichen Kalendertag 25% und sodann jeweils 20% des jeweiligen Mietpreises für jeden darauf folgenden Kalendertag. 2.5 Gerät der Mieter mit der Rückgabe von Mietsachen in Verzug, rechnet der Vermieter 75% des jeweiligen Mietpreises pro Kalendertag. 3. Lieferung und Abholung 3.1 Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, holt der Mieter die Mietsachen bei dem Lager des Vermieters gemäß vorstehender Ziffer 2.1 ab. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen bis zu dem Vereinbarten Mietzeitende dort wieder abzugeben. Der Mieter kann Sicherungsmaterialien wie Transportdecken und Spanngurte gegen eine entsprechende Mietzahlung bei dem Vermieter ausleihen. 3.2 Der Vermieter liefert die Waren bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt bei dem Mieter während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters gemäß vorstehenden Ziffer 2.3 an. Für Lieferungen an Sonn- und Feiertagen berechnet der Vermieter ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 100% des Lieferentgelts. 3.3. Die Lieferung von Speisen ist ausschließlich zwischen 07:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends möglich. Bei der Lieferung von Speisen an Sonn- und Feiertagen berechnet der Vermieter zusätzliche 10% auf das Lieferentgelt und die Speisekosten. 3.4 Bei Anlieferung durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Spediteur ist der Vermieter verpflichtet, zu dem vereinbarten Liefertermin am Lieferort anwesend zu sein und die gelieferten Artikel zu prüfen, zu zählen und den Erhalt auf dem Lieferschein des Vermieters zu bestätigen. Besteht die Lieferung aus mehr als 50 Teilen und besteht der Mie
ter auf eine vollständige Zählung der Mietsachen, hat der Mieter dies bei Vertragsschluss anzugeben und ein gesondertes
Entgelt für die Dauer der Zählung und Prüfung der gelieferten Mietsachen zu zahlen. 3.5 Der Vermieter liefert nur zur ebenen Erde und bis hinter die erste Tür. Andere Lieferstellen sind im Voraus schriftlich zu vereinbaren und werden zusätzlich berechnet. 3.6 Der Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände und der Getränke sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Lieferung. Diese Dienstleistungen können auf Wunsch des Mieters zusätzlich bei dem Vermieter gebucht werden. 3.7 Bei der Abholung von Mietsachen durch den Vermieter wird das Mietgut in Anwesenheit des Mieters nachgeprüft und gezählt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen gereinigt und in den dazugehörigen Transportbehältern sortiert am Abholplatz bereit zu stellen. Besteht die Lieferung aus mehr als 50 Mietsachen, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass die endgültige Zählung und Kontrolle der zurückgegebenen Mietsachen erst in dem Lager gemäß vorstehender Ziffer 2.1 erfolgt. 3.8 Die von dem Vermieter angegebenen Lieferzeiten sind Zirkazeiten. Bei der Planung von Veranstaltungen hat der Mieter zu berücksichtigen, dass es aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wie insbesondere der Verkehrslage zu Verspätungen bei Lieferungen des Vermieters kommen kann. 3.9 Der Mieter hat zu der vereinbarten Lieferzeit an dem vereinbarten Lieferort anwesend zu sein und alle erforderlichen Zufahrtswege, Absperrpfeiler und Türen geöffnet zu halten. 3.10 Sollte der Mieter nach einer Wartezeit des Vermieters oder des von diesem beauftragten Spediteurs von 15 Minuten an dem vereinbarten Lieferort nicht anwesend oder der Lieferort innerhalb dieser Zeit nicht mit dem Transportfahrzeug erreichbar sein, wären die Mietsachen zu dem Lager des Vermieters gemäß vorstehender Ziffer 2.1 zurückgebracht. Der Mieter ist in diesem Fall dessen ungeachtet verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietpreis einschließlich sämtlicher Nebenkosten an den Vermieter zu zahlen. Soweit dies dem Vermieter möglich ist, kann der Mieter einen neuen Liefertermin für die vereinbarte Mietzeit vereinbaren. Die erneute Lieferung ist von dem Mieter zusätzlich in Höhe eines weiteren Lieferentgelts zu vergüten. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für den Rücktransport.
4. Reinigung und Spülkosten
4.1 Der Vermieter reinigt Geschirr, Besteck, Gläser und Geräte bestimmter Zulieferer auf Kosten des Mieters. Die Kosten
für diese Reinigung sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen und werden pro Stück berechnet.
Die Reinigungskosten für Mietsachen, die Lebensmitteln in Berührung kommen, teilt der Vermieter dem Mieter für verschiedene
Artikel gesondert mit.
4.2 Ungeachtet der Regelung in vorstehender Ziffer 4.1 sind die Mietartikel von dem Mieter vorzureinigen, zu sortieren und
von Essens- und Fettresten zu befreien. Sollten die Mietsachen derart verschmutzt sein, dass ein erheblicher Reinigungsaufwand
von dem Vermieter zu betreiben ist, stellt der Vermieter den damit einhergehenden Mehraufwand dem
Mieter zusätzlich in Rechnung.
4.3 Die übrigen Mietsachen, die nicht von dem Vermieter gereinigt werden, sind von dem Mieter gründlich zu reinigen und
in demselben Zustand wie zu Mietbeginn an den Vermieter zurückzugeben.
4.4 Beschriftungen, Klebereste, Kratzer, Heftzwecken, Tackernadeln sowie sonstige Verunreinigungen und Änderungen an
dem Zustand der Mietsachen gelten als Beschädigungen und werden von dem Vermieter dem Mieter entsprechend der
Kosten für die Beseitigung der Beschädigungen berechnet. Das Anbringen von Klebern, Heftzwecken oder sonstigen
Befestigungsmitteln, insbesondere die Verwendung von doppelseitigem Klebeband an Bierzelt- und Stehtischen ist an
keiner Mietsache des Vermieters gestattet.
5. Tischdecken und andere Textilien
5.1 Tischdecken, Hussen, Servietten und andere Textilien werden erst in der Wäscherei auf Beschädigungen untersucht.
5.2 Die Textilien sind trocken zurückzugeben. Die Transporthülsen und Wickelstäbe der Tischdecken sind nach dem Auspacken
trocken zu lagern und mit den Deckeln versehen zurückzugeben. Die Decken dürfen bei der Rückgabe nicht in
den Transporthülsen und Wickelstäben transportiert werden, da die Transportbehälter beschmutzt werden könnten.
5.3 Skirtings und Abhängungen sind an den entsprechenden Aufhängevorrichtungen wie zu Mietbeginn sortiert und ungefaltet
zurückzugeben. Anderenfalls werden die zusätzlichen Arbeiten in der Wäscherei dem Mieter von dem Vermieter
gesondert berechnet.
5.4 Zerschnittene oder verschnittene Teppichfliesen gelten ebenso wie stark verschmutzte Teppichfliesen als zerstört und
werden in voller Höhe des Neuanschaffungspreises dem Mieter von dem Vermieter in Rechnung gestellt. Zu starken
Verschmutzungen zählen insbesondere Brandlöcher, Brandflecken, Kaugummis, Klebereste auf und unter den Fliesen
sowie Markierungen. Unbrauchbare Mietsachen, die der Vermieter dem Mieter mit dem Wiederbeschaffungspreis in
Rechnung stellt, können von dem Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungseingang in dem Lager des Vermieters
gemäß vorstehender Ziffer 2.1 abgeholt werden. Anderenfalls entsorgt der Vermieter diese Mietsachen nach Ablauf
dieser Frist.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungsbeträge sind zuzüglich der Kautionssumme bei Abholung durch den Mieter oder Lieferung an den Mieter in
bar zu zahlen. Der Vermieter akzeptiert keine Zahlungen durch Scheck, Kredit, EC- oder sonstige Karten.
6.2 Soweit eine spätere Zahlung auf Rechnung vereinbart ist, hat der Mieter den Rechnungsbetrag bis zu dem angegebenen
Zahlungsziel ohne Skonto und ohne sonstige Abzüge zu zahlen.
6.3 Bei Rechnungsbeträgen über 1.500,00 EUR zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer oder Veranstaltungen über
einen Zeitraum von mehr als zwei Tagen hat der Mieter bei Auftragserteilung 50% Anzahlung auf den vollständigen
Rechnungsbetrag einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die restlichen 50% sind spätestens zwei
Arbeitstage vor der ersten Lieferung auf das Konto des Vermieters eingehend zu zahlen.
6.4 Kommissionierte Ware wird nach der Veranstaltung, Prüfung und Abrechnung erstattet. Dies erfolgt in der Regel drei bis
vier Arbeitstage nach der Rückgabe auf die von dem Mieter zu benennende Bankverbindung. Kosten der Zahlungsabwicklung
gehen allein zu Lasten des Mieters.
7. Mitteilungspflicht des Mieters
Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn:
- die Mietsache nicht vollständig gemäß der Auftragsbestätigung ist;
- die Mietsache beschädigt ist;
- die Mietsache gestohlen, beschlagnahmt oder sonst abhandengekommen ist.
8. Buffet- und Speiselieferungen
8.1 Der Mieter haftet für die leihweise zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände sowie Platten, Schlüsseln, Geschirr
und elektrische Geräte bei Beschädigungen jeder Art und Verlust.
8.2 Die von dem Vermieter zur Verfügung gestellten Gegenstände, die für das Buffet des Mieters benötigt werden, sind in
sauberem Zustand innerhalb von drei Kalendertagen nach der Lieferung an den Vermieter zurückzugeben.
9. Haftung und Schadenersatz
9.1 Der Vermieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch
den Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Gegenüber Unternehmern entfällt bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten die
Haftung vollständig.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Vermieter zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens.
9.2 Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflicht für die Mietsachen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen
der Mietsachen aus. Vielmehr haftet bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsachen ausschließlich
der Mieter. Der Vermieter stellt dem Mieter den Neubeschaffungswert nach den Preisen des Lieferanten des Vermieters
in Rechnung. Dies gilt auch für Schäden, die durch höhere Gewalt, Brand-, Sturm-, Wasser-, Erdbeben-, Krieg-, Einbruchsdiebstahl-,
Diebstahl und Vandalismus verursacht werden.
9.3 Sollte ein Gerät oder eine sonstige Mietsache während der Mietzeit einen Defekt aufweisen, ist der Mieter verpflichtet,
den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter ist nicht berechtigt, in diesem Fall eine eigene Reparatur durchzuführen
oder durchführen zu lassen.
9.4 Der Vermieter ist im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigungen der Liefermöglichkeiten
von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass dem Mieter Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter
zustehen. Als höhere Gewalt gelten auch Transportbehinderungen und Betriebsstörungen bei dem Vermieter und dem
Mieter.
9.5 Der Mieter haftet für die Sicherheit der Mietarbeiter des Vermieters und schützt diese vor Übergriffen betrunkener Gäste
sowie sexueller Belästigung.
9.6 Der Mieter hat für die angemessene Bewachung der Mietsachen auf eine Kosten Sorge zu tragen. Der Vermieter empfiehlt
dem Mieter, das Mietgut für die Dauer der Mietzeit zu versichern oder gegen gesondertes Entgelt von dem Vermieter
bewachen zu lassen.
9.7 Bei Zeltbauten ist der Mieter verpflichtet, die Zelt- und Pavillondächer Schneefrei zu halten. Zelte und Pavillons dürfen
ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht für Koch-, Brat-, Grill- oder andere Küchentätigkeit oder für den Aufenthalt
von Tieren verwendet werden.
9.8 Bei Sturm oder Unwetter hat der Mieter die Wände und Dächer der Zelte und Pavillons geschlossen zu halten. Schirme
sind ebenfalls unverzüglich zu schließen. Trennwände und Stellwände sind entsprechend Ihrer Standsicherheit unverzüglich
abzubauen.
9.9. Soweit Zelte auf Grundstücken Dritter gebaut werden, sorgt der Mieter frühzeitig für die entsprechende Zustimmung des
Dritten und legt diese zu Beginn der Aufbauphase dem Vermieter unaufgefordert vor. Der Mieter stellt den Vermieter
von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt darüber hinaus sämtliche weiteren Kosten, die etwa für Umbauten
an den Bauten des Vermieters entstehen. Sollte die Baumaßnahme vollständig rückgängig gemacht werden müssen,
trägt der Mieter die zusätzlichen Kosten und hat keinen Anspruch auf den Aufbau an einem anderen Ort.
9.10 Soweit Gefahr in Verzug ist und andere Personen als Mitarbeiter des Vermieters die Mietsachen abbauen und abtransportieren,
haftet der Mieter für Beschädigungen jeder Art sowie für die zusätzlichen Kosten Dritter und die Kosten des
Transportes zurück zu dem Lager des Vermieters gemäß vorstehender Ziffer 2.1.
10. Technik
10.1 Die Mietsachen dürfen nur mit den zugelassenen Anschlüssen betrieben und von autorisierten Fachkräften angeschlossen
und betrieben werden. Der Anschluss der Mietsachen ist in dem Mietpreis nicht enthalten. Der Mieter kann den
Vermieter gesondert mit dem fachgerechten Anschluss gegen Entgelt beauftragen.
10.2 Der Mieter ist für den sicheren Betrieb der Mietsache sowie deren Bediener verantwortlich. Etwaige Störungen hat der
Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall hat der Mieter den Betrieb der Mietsache aus Sicherheitsgründen
ebenso unverzüglich einzustellen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aufgrund des Ausfalls einer
Mietsache.
10.3 Heizgeräte sind ausschließlich in den für die Art des Gerätes zugelassenen Gegebenheiten zu verwenden. Der Mieter
hat die besonderen Gefahrenhinweise bei der Nutzung von Heizöl, Propangas und anderen Brennstoffen zu beachten.
Der Mieter hat darüber hinaus Gefahrenpunkte vor dem Zugriff Dritter zu sichern und abzugrenzen. Brandschutzmittel
und Brandbeauftragte entsprechen den Unfallverhütungsvorschriften und sind von dem Mieter auf eigene Kosten zu
stellen.
10.4 Die erforderlichen Energiearten sind von dem Mieter selbst und auf eigene Kosten zu stellen. Soweit der Mieter den
Vermieter mit der Lieferung von Brennstoffen oder Energiequellen beauftragt, berechnet der Vermieter den jeweils aktuellen
Tagespreis.
10.5 Die etwa mitgelieferten Anschlussstücke sind lediglich für die ersten Meter ausgelegt. Weitere Anschlusswege sind von
dem Mieter auf eigene Kosten selbst zu legen. Wasserzulaufschläuche liefert der Vermieter nicht mit.
10.6 Der Vermieter bietet gegen Entgelt lebensmitteltaugliche und zugelassene Schläuche und Adapter an. Dem Mieter ist
bekannt, dass das Hygienegesetz den Einsatz von Gartenschläuchen verbietet. Abwasser darf nur in die zugelassenen
Abflüsse geleitet werden. Für die Einholung von behördlichen Genehmigungen ist allein der Mieter verantwortlich.
11. Rücktritt
11.1 Der Rücktritt des Mieters von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag ist außerhalb der gesetzlichen Vorschriften
nicht zulässig. Sagt der Mieter eine Veranstaltung ab oder erklärt er den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages
mit dem Vermieter, hat er die vertraglich vereinbarten Mietkosten in voller Höhe an den Vermieter zu zahlen.
11.2 Sollte eine Mietsache nicht geliefert oder aufgebaut werden können, da der Mieter die Voraussetzungen falsch berechnet
hat, hat der Mieter den vertraglich vereinbarten Preis für diese Mietsache in voller Höhe an den Vermieter zu zahlen.
Ein Anspruch des Mieters auf eine passende Mietsache besteht in diesem Fall nicht. Liefert der Vermieter dessen ungeachtet
auf entsprechende Beauftragung durch den Mieter eine andere Mietsache, hat der Mieter den zusätzlichen
Mietzins sowie die weitergehenden Kosten an den Vermieter zu zahlen.
12. Genehmigungen und Vorschriften
12.1 Der Mieter hat alle erforderlichen Genehmigungen, Bauabnahmen, Prüfungen und dergleichen, die die Mietsachen des
Vermieters betreffen, selbst und auf eigene Kosten rechtzeitig zu beantragen, durchzuführen und dem Vermieter auf
Verlangen nachzuweisen.
12.2 Der Mieter ist verpflichtet, Bau- und Prüfbücher dem Vermieter zum Prüfungstermin, spätestens jedoch zum Liefertermin
vorzulegen. Sollte der Prüfungstermin zu einem gesonderten Termin stattfinden, zu dem die Mitarbeiter des Vermieters
oder dessen Beauftragte gesondert anzureisen haben, trägt der Mieter die hierfür entstehenden zusätzlichen
Kosten des Vermieters.
12.3 Der Mieter ist für die Einhaltung der Unfall- und Hygienevorschriften allein verantwortlich. Sollte der Mieter nicht über die
erforderliche Sachkenntnis von technischen Geräten als Mietsache verfügen, hat eine Einweisung durch den Vermieter
zu erfolgen, die von dem Vermieter zusätzlich berechnet wird. Soweit der Mieter Geräte bedient oder bedienen lässt,
ohne über die entsprechende Sachkenntnis zu verfügen, handelt der Mieter grob fahrlässig.
12.4 Dem Mieter ist bekannt, dass in den meisten Städten Einweggeschirr untersagt ist.
12.5. Soweit Mitarbeiter oder sonstige Servicekräfte des Vermieters eingesetzt werden, hat der Mieter für entsprechende
Pausen-, Toiletten- und Umkleideräume, Verpflegung und witterungsgeschützte Arbeitsplätze auf eigene Kosten zu
sorgen. Darüber hinaus sind die vorschriftsmäßigen Pausen und Arbeitszeiten einzuholen und von dem Mieter zu überwachen.
Der Vermieter empfiehlt, einen Veranstaltungsleiter des Vermieters zu buchen, um den ordnungsgemäßen Ablauf
zu gewährleisten.
13. Marketing, Fotos, Copyright und Urheberrecht
13.1 Der Vermieter behält sich das Recht vor, an Orten, an denen Mietsachen des Vermieters aufgebaut oder Mitarbeiter
oder sonstige Servicekräfte des Vermieters tätig sind, zu Marketingzwecken Foto-, Video- oder Filmaufnahmen durchzuführen,
ohne hierfür Zahlungen an den Mieter zu leisten.
13.2 Sämtliche Fotos, Texte und Abbildungen in den Prospekt, E-Mail, Internetseiten oder sonstigen Geschäftsunterlagen
des Vermieters sind urheberrechtlich geschützt. Die dort gezeigten Abbildungen und Fotos können von der Wirklichkeit
leicht abweichen. Darüber hinaus handelt es sich bei den Mietsachen um Gebrauchsartikel, die im Laufe der Zeit ihr Erscheinungsbild
verändern.
13.3 Gebrauchsspuren an den Mietsachen sind durch den Vermieter nicht zu vermeiden und werden von dem Mieter akzeptiert.
13.4 Die von dem Vermieter erstellten Bauten, Pläne und Behältnisse sind urheberrechtlich geschützt. Der Nachbau, auch zu
privaten Zwecken, ist nicht gestattet.
13.5 Sämtliche Inhalte, sowie das Werk als Ganzes sind urheberrechtlich für den Vermieter geschützt. Jede unberechtigte
Nutzung, insbesondere durch Nachdruck oder Vervielfältigung in Form von Fotokopien, Mikrokopien oder anderen Verfahren,
auch von Teilen oder Auszügen für jegliche Zwecke werden von dem Vermieter gerichtlich verfolgt. Die Übernahme
des Inhaltes oder Teilen hiervon in Datensysteme, Datenbanken oder die Verwendung des Verzeichnisses für
gewerbliche, private oder andere Zwecke ist verboten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Satz- oder Formfehler
redaktioneller oder technischer Art.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und dessen Abwicklung ist ausschließlich
Essen.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
14.3 Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderegelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den
Vermieter. Dies gilt ebenso für Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Veranstaltungsmanagement Eventmanagement in Essen Düsseldorf bis Dortmund Ruhrgebiet und NRW